Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Zortea Gebäudetechnik GmbH, Hohenems, Österreich
Stand August 2018
Geltungsbereich: Für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen dem Verkäufer (namentlich der Zortea Gebäudetechnik GmbH) und dem
Käufer gelten ausnahmslos, auch für künftige Aufträge, die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen – welcher Art auch
immer – die zu unseren allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam,
gleichgültig, ob, wann, in welcher Form uns diese zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der
vorliegenden Bedingungen sind nur für diese wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer vorangegangenen, ausdrücklichen und schriftlichen
Bestätigung. Stillschweigen gegenüber Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftragsgebers gilt keinesfalls als Zustimmung. Im Übrigen gilt die
Lieferung der bestellten Ware als ausdrückliches Anerkenntnis unserer Einkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende gesetzliche
Bedingungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich nicht anerkannt und sind demzufolge nicht
Vertragsbestandteil.
Angebote: Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten
Bestellung: Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot, er ist an dieses Angebot gebunden. Der Kunde verpflichtet sich die
nach technischer Abklärung erhaltenen Fertigungspläne genau zu prüfen und freizugeben. Nachträgliche diesbezügliche Reklamationen werden nicht
anerkannt.
Lieferbedingungen: Grundsätzlich gilt die Lieferung frei Baustelle unabgeladen. Andere Liefervarianten bedürfen der schriftlichen Form.nach technischer Abklärung erhaltenen Fertigungspläne genau zu prüfen und freizugeben. Nachträgliche diesbezügliche Reklamationen werden nicht
anerkannt.
Eigentumsvorbehalt: Aufgrund der genauen Anpassung unserer Ware an die besonderen Anlagenverhältnisse (Einzelfertigung), ist nach
Auftragserteilung kein Rücktritt vom Vertrag mehr möglich und die Ware nach Zustellung laut der im Angebot angeführten Zahlungsbedingungen zur
Zahlung zu bringen.anerkannt.
Höhere Gewalt: Im Falle höherer Gewalt (wie z.B. wenn auch ausschließlich, Unfälle, Brand in der Fabrik des Verkäufers, Veränderung der wirtschaftlichen Umstände…), behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Lieferung der Waren für die Dauer der höheren Gewalt aufzuschieben, ohne zu jeglicher Schadensersatzzahlung verpflichtet zu sein.
Geringfügige Leistungsveränderungen: Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Ware in der Weise zu verändern, wie er es für notwendig hält.
Genauigkeit: Aufgrund der Materialeigenschaften und der dadurch möglichen geringfügigen Veränderungen in der Genauigkeit (z.B. verursacht durch
Dehnungen etc.) werden diese nicht als Mangel anerkannt. Besonders möchten wir darauf hinweisen, dass eine millimetergenaue Ausführung unserer Ware aufgrund der erwähnten Materialeigenschaften nicht möglich ist. Dies ist besonders bei CAD gestalteten Plänen zu berücksichtigen (Grundsätzlich und allgemein üblich ist beim Bau der Anlage, dass der ZORTSTRÖM (Sammel- und Verteilzentrum) der Ausgangspunkt für den
weiteren Aufbau der Anlage ist).
Preise: Die angebotenen Preise sind Tagespreise und gelten 3 Monate ab Angebotsversand. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung
verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen
Kosten zu tragen.
Erfüllungsort und Gefahrenübergang: Erfüllungsort ist grundsätzlich, wenn nicht extra anders vereinbart, die Lieferung an Baustelle unabgeladen.
Beim Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Bereitstellung am Erfüllungsort Ware
unabgeladen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
Gewährleistung: Das für die Warenannahme bestimmte Unternehmen muss die gelieferte Ware innerhalb einer Frist von zwei Tagen auf Mängel untersuchen und uns diese innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ebenso wie die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte
ausgeschlossen. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung,
Schlussbestimmungen: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten wird ausschließlich das örtlich und sachlich zuständige Gericht für Hohenems in Österreich vereinbart.